Amtliche Abkürzung: FischO LSA
Ausfertigungsdatum: 11.01.1994
Gültig ab: 18.01.1994
Dokumenttyp: Verordnung
 
Quelle: Wappen Sachsen-Anhalt
Fundstelle: GVBl. LSA 1994, 16
Gliederungs-Nr: 793.3
Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt 
(FischO LSA)
Vom 11. Januar 1994
 
Zum 12.04.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch § 2 der Verordnung vom 6. März 2013 (GVBl. LSA S. 110)

Auf Grund des § 40 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBl. LSA S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz verordnet:

§ 1

Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden

(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden

1.

Geräte, die geeignet sind, Fische nachhaltig zu verletzen, insbesondere Aalharken, Speere, Harpunen, Schlingen, Fischgabeln, Reißangeln und Schußwaffen,

2.

mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel, mit Ausnahme der Verwendung beschwerter Vorfächer, von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze Seitenarme mit jeweils einer Anbissstelle abzweigen (Hegene), oder vier- und mehrschenklige Angelhaken,

3.

ständige Fischereivorrichtungen mit einer Latten- oder Maschenweite von weniger als zwei Zentimetern.

(1a) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, die die Fischerei als Haupt- oder Nebenerwerb betreiben.

(2) Das Schleppangeln in Gewässern unter 30 Hektar ist verboten.

(3) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere oder Tiere, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, als Köder zu verwenden.

(4) Jeder Fischereibefugte nach § 3 des Fischereigesetzes, der die Fischerei nicht als Haupt- oder Nebenerwerb betreibt, darf den Fischfang mit höchstens zwei Wurfruten mit Rolle und einer Kopfrute ohne Rolle gleichzeitig ausüben. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte müssen sich in Blickweite befinden und sind ständig zu beaufsichtigen. Bei der Verwendung einer Spinn- oder Flugangel dürfen keine weiteren Angelruten benutzt werden.

(5) Bis zu einem Abstand von 50 Metern von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen eines anderen Berechtigten darf ohne dessen Einwilligung nicht geangelt werden.

(6) Die Fischereibehörde kann für den Einsatz von Reusen in bestimmten Gewässern das Anbringen von Otterkreuzen anordnen.

§ 1a

Friedfischfang

(1) Der Friedfischfang darf nur außerhalb von Gewässern der Salmonidenregion und mit Friedfischhandangeln ausgeübt werden. § 1 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Eine Friedfischhandangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle, einer Angelschnur, mit oder ohne Pose und Beschwerung, und einem einschenkligen Haken, der mit pflanzlichen oder tierischen Ködern oder Nachbildungen dieser bestückt ist. In Gewässern mit einem Maränenbestand darf zum Friedfischfang eine Hegene verwendet werden. Bei Verwendung einer Hegene darf nur mit einer Handangel gefischt werden. Die Anbissstellen einer Hegene dürfen nur mit Würmern oder Maden oder mit Nachbildungen von Fliegenlarven (Nymphen) bestückt sein.

(3) Beim Friedfischfang nicht erlaubt ist die Verwendung von

1.

Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder Teilen von allen diesen Ködern (Fetzenköder),

2.

Kunstködern, die zum Fang von Raubfischen geeignet sind, insbesondere Spinner, Blinker, Wobbler, Twister, Pilker und Jigs.

§ 2

Fangverbote

(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten

1.

Bachneunauge (Lampetra planeri),

2.

(aufgehoben),

3.

Bitterling (Rhodeus amarus),

4.

Elritze (Phoxinus phoxinus),

5.

Finte (Alosa fallax),

6.

Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),

7.

Groppe (Cottus gobio),

8.

(aufgehoben),

9.

Lachs (Salmo salar),

10.

Maifisch (Alosa alosa),

11.

Meerforelle (Salmo trutta),

12.

Meerneunauge (Petromyzon marinus),

13.

Moderlieschen (Leucaspius delineatus),

14.

Nase (Chondrostoma nasus),

15.

(aufgehoben),

16.

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),

17.

Schmerle ((Barbatula barbatula)),

18.

Schneider (Alburnoides bipunctatus),

19.

Steinbeißer (Cobitis spec.),

20.

Stör (Acipenser sturio),

21.

Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),

22.

Weißflossengründling (Romanogobio belingi).

(2) Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 des Bundesnaturschutzgesetzes) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und § 6 gelten entsprechend.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Fischereibehörde kann die Fangmengen für bestimmte Fischarten beschränken, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes des Gewässers erforderlich ist. Die Fachbehörde für Naturschutz überwacht im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde den Erhaltungszustand der in Anhang II, IV und V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten, dem Fischereirecht unterliegenden Arten.

§ 3

Schonzeiten

(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:

1. Äsche

1. Dezember bis 15. Mai,

2. Bachforelle

15. September bis 31. März,

2a. Barbe

1. April bis 30. Juni,

3. Hecht

15. Februar bis 30. April,

4. (aufgehoben)

 

5. (aufgehoben)

 

6. (aufgehoben)

 

7. (aufgehoben)

 

8. Zander

15. Februar bis 31. Mai.

(2) In Gewässern, in denen sich eine der in Absatz 1 genannten Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit abzustellen.

(3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fang von Fischarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit verbieten.

§ 4

Mindestmaße

(1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten, wenn sie nicht von Kopfspitze bis Schwanzspitze gemessen mindestens folgende Länge haben:

1. Aal (Anguilla anguilla)

50 cm,

2. (aufgehoben)

 

3. Äsche (Thymallus thymallus)

30 cm,

4. Bachforelle (Salmo trutta f. fario)

25 cm,

5. Barbe (Barbus barbus)

45 cm,

6. (aufgehoben)

 

7. Große Maräne (Coregonus nasus)

30 cm,

8. (aufgehoben)

 

9. Hecht (Esox lucius)

50 cm,

10. Karpfen (Cyprinus carpio)

35 cm,

11. Kleine Maräne (Coregonus albula)

12 cm,

12. (aufgehoben)

 

13. (aufgehoben)

 

14. Quappe (Lota lota)

30 cm,

15. Rapfen (Aspius aspius)

40 cm,

16. Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)

25 cm,

17. Schleie (Tinca tinca)

25 cm,

18. (aufgehoben)

 

19. Zährte (Vimba vimba)

30 cm,

20. Zander (Stizostedion lucioperca)

50 cm.

(2) (aufgehoben)

(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für ein bestimmtes Gewässer Abweichungen zu den in Absatz 1 genannten Mindestmaßen zulassen.

§ 5

Unzulässigerweise gefangene Fische

(1) Fische, die trotz Fangverbotes (§ 2) oder während der Schonzeit (§ 3 Abs. 1) gefangen werden, und untermaßige Fische (§ 4 Abs. 1) sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Andere Fische, die nicht absichtlich gefangen wurden, können zurückgesetzt werden, wenn dies aus einem vernünftigen Grund geschieht. Werden sie beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Beim Fang oder nach Satz 3 getötete Fische sowie entsprechende tot angelandete Fische dürfen nicht verwertet werden; eine Aneignung ist verboten.

(2) Das Aneignungs- und Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer.

§ 6

Markt- und Verkehrsverbote

Fische, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht verkauft, zum Kauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 7

Anlandungsverpflichtung

(1) Gefangene Fische nicht heimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

(2) Die obere Fischereibehörde kann für bestimmte Gewässer die Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten anordnen, wenn deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist.

§ 8

Einsatzverbote

(1) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten.

(2) Die Fischereibehörde kann den Einsatz von Fischarten, die einen angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, beschränken oder verbieten.

§ 9

Schutz des Erbgutes von Fischen

(1) Fische mit verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen verhindern.

(2) Aquakulturanlagen, die in Absatz 1 genannte Fische halten, sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

(3) Aquakultur im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die kontrollierte Aufzucht oder Haltung von Wasserorganismen einschließlich Muscheln und Krebsen mit entsprechenden Techniken und dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus; die betreffenden Organismen sind dabei in allen Haltungsstadien nicht herrenlos.

(4) In Gewässer, in denen sich selbst reproduzierende Bestände an Salmoniden oder Coregonen vorkommen, darf nur Besatz aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen.

§ 10

Hältern gefangener Fische

(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer bedarf des vernünftigen Grundes und ist auf die erforderliche Dauer zu beschränken. Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Das Hältern von Forellen, Äschen, Maränen, Zandern, Hechten und Barschen bei der Angelfischerei ist verboten.

(2) In Gewässern mit Schiffs- oder Motorbootsverkehr und von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern verboten.

§ 11

Schutz von Fischlaich und Winterlagern

(1) Das Entfernen oder Zerstören abgelegten Fischlaichs sowie das Betreten augenscheinlich belegter Laichbetten während des Erbrütungszeitraumes ist verboten.

(2) In Winterlagern sind Maßnahmen und Tätigkeiten verboten, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können.

§ 12

Entnahme von Wasserpflanzen

Die Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teilen darf nur in Abstimmung mit dem Fischereiausübungsberechtigten und nur in einem solchen Maß erfolgen, daß die Fische nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Im Rahmen von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gilt dies unbeschadet des § 18 mit der Maßgabe, daß eine Abstimmung möglichst erfolgen soll. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

§ 13

Schutz der Fischnährtiere

(1) Die Entnahme von Zooplankton und anderen Fischnährtieren darf nur in solchem Umfang erfolgen, daß die Nahrungsgrundlage des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

(2) Das Einbringen nicht heimischer Fischnährtiere in Gewässer ist verboten.

§ 14

Einlassen zahmen Wassergeflügels

Zahmes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten und des Fischereiausübungsberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

§ 15

Fütterungsverbote

Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Ein Anfüttern zum Zweck des Fischfangs ist gestattet, kann jedoch von der Fischereibehörde beschränkt oder verboten werden, wenn dies dem Hegeziel nach § 41 Abs. 1 des Fischereigesetzes widerspricht.

§ 16

Vermeidung gegenseitiger Störungen

(1) Jeder Angler und Fischer hat die Fischerei so auszuüben, daß andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, insbesondere ausreichenden Abstand am Gewässerufer einzuhalten.

(2) Bei der Eisfischerei haben die Fischer die gehauenen Löcher deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

§ 17

Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen 
und Fanggeräten

(1) Fischereifahrzeuge müssen außen auf beiden Seiten deutlich lesbar Vornamen, Zunamen und Wohnort des Fischers tragen. Fischereigeräte und Fischhältereinrichtungen dürfen nur ausgelegt werden, wenn sie deutlich so gekennzeichnet sind, daß die Person des Fischers bestimmt werden kann.

(2) Fischereigeräte und Fischereibehälter, die sich in gekennzeichneten Fischereifahrzeugen befinden oder die in Anwesenheit des Fischers ausliegen, bedürfen keiner Kennzeichnung.

§ 18

Ausbau und Unterhaltung von Gewässern

Spätestens zwei Wochen vor Beginn von Ausbaumaßnahmen an Gewässern ist die Fischereibehörde von dem Ausbauunternehmer zu unterrichten. Dasselbe gilt für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, bei denen nachhaltige Auswirkungen auf den Fischbestand nicht auszuschließen sind, für den Unterhaltungspflichtigen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen.

§ 19

(aufgehoben)

§ 20

Fangstatistik

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten, Stückzahl und Gewicht hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 31. Januar für das jeweilige Vorjahr vorzunehmen.

(2) Die Fangstatistiken sind der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Vor ihrer Vernichtung sind sie der Fischereibehörde zur Übernahme anzubieten.

§ 20a

Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt oder die Erstvermarktung von Aalen durchführt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebietes der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.

(2) Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken genutzt werden, sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum Namen, zur Länge über alles sowie zu einem nach sonstigen Rechtsvorschriften erteilten amtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs zu machen. Die obere Fischereibehörde registriert das Fahrzeug unter einer Registriernummer in einem Register.

(3) Änderungen der in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben sind der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Aalfischerei aufgegeben oder wird ein registriertes Fischereifahrzeug aus der Nutzung genommen, sind die entsprechenden Einträge aus den Registern zu löschen.

(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat schriftliche Aufzeichnungen zu führen über

1.

das Fanggewässer und den Fangmonat,

2.

das Fanggewicht,

3.

die Art, die Anzahl und die Einsatzzeit der verwendeten Fanggeräte und

4.

den Besatz.

Die zusammengefassten Aufzeichnungen sind der oberen Fischereibehörde bis zum 31. Januar des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr mitzuteilen. Alle Aufzeichnungen sind dauerhaft zu führen, mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Der Erwerb und das Inverkehrbringen von lebenden oder frischen Aalen sowie der daraus hergestellten Produkte ist am selben Tag in einem Aufnahme- und Auslieferungsbuch für Aale unter Angabe

1.

des Namens und der Registriernummer des Verkäufers,

2.

der Bezeichnung (Handelsbezeichnung oder Altersklasse),

3.

der Menge,

4.

des Namens und der Registriernummer des Käufers bei Wiederverkäufern sowie

5.

des Namens von Endverbrauchern, soweit der Verkaufswert 250 Euro überschreitet,

in dauerhafter Form aufzuzeichnen und über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.

(6) Die gemäß Absatz 1 erteilte Registriernummer ist auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.

§ 21

Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen

(1) Das gemeinsame Fischen mit anschließender Bewertung der Fangergebnisse (gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen) ist verboten. Die Fischereibehörde hat Ausnahmen zu genehmigen, wenn der Veranstalter nachweist, daß tierschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die gemeinschaftliche Fischereiveranstaltung aus einem vernünftigen Grund erfolgt.

(2) Wettbewerbsgründe zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Plazierten stellen keinen vernünftigen Grund dar. Gleiches gilt in der Regel dann, wenn

1.

Fische der abzufischenden Arten innerhalb der letzten zwei Monate in das Gewässer eingesetzt wurden,

2.

keine Verwertung des Fischfangs erfolgt.

§ 22

Tierseuchenrechtliche Beschränkungen und Verbote

Das Einsetzen oder Inverkehrbringen von Fischen kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen von der Veterinärbehörde beschränkt oder verboten werden.

§ 23

Ausnahmen

(1) Die Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 10, 12 und 15 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies

1.

für wissenschaftliche Zwecke,

2.

zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern,

3.

zur Fischseuchenbekämpfung und für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Bestandsregulierung, zum Fang von Laichfischen, zur Laichgewinnung oder zum Zwecke des Umsetzens in andere Gewässer

erforderlich ist.

(2) Die obere Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 4, §§ 11 und 13 Abs. 1 im Einzelfall aus den in Absatz 1 genannten Gründen Ausnahmen zulassen oder weitergehende Verbote oder Beschränkungen anordnen.

(3) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde und der oberen Wasserbehörde von dem Verbot des § 13 Abs. 2 Ausnahmen zulassen. § 41 Abs. 2 Satz 3 des Fischereigesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Ausnahmen von §§ 2 bis 4 können mit der Auflage verbunden werden, die gefangenen Fische bei einer bestimmten Stelle abzuliefern oder den Laich laichreifer Fische einer Fischbrutanstalt zur Erbrütung zu überlassen.

§ 24

Anwendungsbereich

(1) Auf künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichtete Anlagen sowie Teiche oder andere geschlossene Privatgewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5, 7, 8, 11 bis 17 und 20 keine Anwendung.

(2) § 2 des Fischereigesetzes gilt für diese Verordnung entsprechend.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Fischereigesetzes handelt, wer

1.

den Verboten des § 1 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,

1a.

den Verboten und Beschränkungen des § 1a zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den dort genannten Arten nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,

3.

entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 gefangene Krebse, Muscheln oder Fischnährtiere nicht unverzüglich zurücksetzt, sie verwertet oder vermarktet,

4.

entgegen § 3 Abs. 1 oder einem vollziehbaren Verbot nach § 3 Abs. 3 Fischen während der Schonzeit nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet, oder entgegen § 3 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen nicht abstellt,

5.

entgegen § 4 Abs. 1 untermaßigen Fischen nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,

6.

entgegen § 5 Abs. 1 gefangene Fische nicht unverzüglich zurücksetzt oder getötete oder tot angelandete Fische verwertet,

7.

entgegen § 6 Satz 1 Fische vermarktet,

8.

entgegen § 7 Fische zurücksetzt,

9.

entgegen § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Beschränkung oder eines vollziehbaren Verbotes nach § 8 Abs. 2 Fische einsetzt,

10.

entgegen § 10 Fische hältert,

11.

entgegen § 11 Abs. 1 abgelegten Fischlaich entfernt oder zerstört oder augenscheinlich belegte Laichbetten während des Erbrütungszeitraumes betritt,

12.

entgegen § 11 Abs. 2 in Winterlagern Maßnahmen oder Tätigkeiten vornimmt, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können,

13.

entgegen § 12 Satz 1 Wasserpflanzen oder deren Teile entnimmt und dadurch Fische nachhaltig stört oder beeinträchtigt, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handelt,

14.

entgegen § 15 Satz 1 Fische füttert,

15.

entgegen § 20a Abs. 1 ohne amtliche Registrierung Aale zu Erwerbszwecken fängt oder die Erstvermarktung von Aalen durchführt,

16.

entgegen § 20a Abs. 2 Fischereifahrzeuge ohne deren amtliche Registrierung für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken nutzt,

17.

entgegen § 20a Abs. 3 Änderungen nicht unverzüglich anzeigt,

18.

den Aufzeichnungs-, Vorlage- und Ausweisungspflichten des § 20a Abs. 4 bis 6 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Fischereigesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Beschränkungen und Verboten des § 9 Abs. 1 und 4 zuwiderhandelt,

2.

entgegen § 13 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere einbringt,

3.

entgegen § 16 Abs. 2 bei der Eisfischerei die ehauenen Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,

3a.

als Ausbauunternehmer entgegen § 18 Satz 1 die Fischereibehörde nicht oder nicht fristgerecht oder nicht unverzüglich nach § 18 Satz 3 unterrichtet,

4.

entgegen § 20 Abs. 2 die Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder vor ihrer Vernichtung der Fischereibehörde nicht zur Übernahme anbietet,

5.

entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen durchführt oder an ihnen teilnimmt,

6.

entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder einem vollziehbaren Verbot nach § 22 Fische einsetzt oder in Verkehr bringt.

§ 26

(aufgehoben)

§ 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Magdeburg, den 11. Januar 1994.

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 
des Landes Sachsen-Anhalt

Wernicke

 


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